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Teile nach Zeichnung aus China – seit 2011 aus Jena 03641 9286337 · info@top-asia-technik.com

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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der TOP Asia Technik GmbH, Jena – ausschließlich für Unternehmer (B2B) · Stand: Oktober 2026

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „Bedingungen“) gelten für alle Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen der TOP Asia Technik GmbH (nachfolgend „TAT“) gegenüber ihren Kunden. Sie gelten insbesondere für die Beschaffung und Lieferung von Teilen und Baugruppen nach Zeichnung oder Muster des Kunden, für damit verbundene Werkzeuge, Modelle und Vorrichtungen sowie für Nebenleistungen wie Mustererstellung, Prüfung, Dokumentation, Reverse Engineering, Transport und Verzollung.

(2) Die Angebote von TAT richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern (§ 13 BGB) schließt TAT nicht.

(3) Diese Bedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere Einkaufsbedingungen, werden nur Vertragsbestandteil, wenn und soweit TAT ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch, wenn TAT in Kenntnis der Bedingungen des Kunden vorbehaltlos liefert oder Zahlungen annimmt.

(4) Diese Bedingungen gelten in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Kunden gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass TAT in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss. Die aktuelle Fassung ist unter top-asia-technik.com/agb/ abrufbar und wird auf Wunsch in Textform übersandt.

(5) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt solcher Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Angebot oder eine Auftragsbestätigung von TAT in Textform maßgebend.

(6) Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsunterlagen gelten diese in folgender Rangfolge: individuelle Vereinbarungen, Auftragsbestätigung von TAT, Angebot von TAT, freigegebener Erstmusterprüfbericht bzw. dokumentierte Erstmusterfreigabe, Zeichnung und Spezifikation des Kunden, diese Bedingungen.

§ 2 Angebot und Vertragsschluss

(1) Angebote von TAT sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Darstellungen auf der Website, Richtwerte zu Größen, Gewichten, Mengen und Zeiten sowie Preisindikationen stellen kein verbindliches Angebot dar.

(2) Die Bestellung des Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. TAT kann dieses innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen. Die Annahme erfolgt durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Ausführung der Lieferung.

(3) Grundlage des Angebots sind die vom Kunden übermittelten Zeichnungen, 3D-Daten, Spezifikationen, Muster und Mengenangaben. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass diese unvollständig oder widersprüchlich sind, oder ändert der Kunde sie, kann TAT eine Anpassung von Preis und Lieferzeit verlangen, soweit dadurch nachweislich Mehraufwand oder Verzögerungen entstehen; die Anpassung erfolgt nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Ist der Kunde mit der Anpassung nicht einverstanden, kann er den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung kündigen; Abs. 6 gilt entsprechend.

(4) Ein Zielpreis des Kunden ist eine unverbindliche Orientierung für die Kalkulation. Ein Anspruch darauf, dass ein Angebot zum Zielpreis abgegeben wird, besteht nicht.

(5) Änderungen an Zeichnung, Werkstoff, Menge oder Termin nach Vertragsschluss bedürfen der Vereinbarung in Textform. Durch Änderungen entstehende Mehrkosten (z. B. Werkzeugänderungen, bereits gefertigtes oder beschafftes Material) trägt der Kunde; Termine verschieben sich angemessen.

(6) Kündigt der Kunde einen Vertrag über die Herstellung kundenspezifischer, nicht vertretbarer Teile vor deren Fertigstellung (§§ 650 Satz 3, 648 BGB), ist TAT berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; TAT muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was TAT infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass TAT danach 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Bereits beim Fertigungspartner verbindlich bestellte Mengen, beschafftes Material und Werkzeuge sind in jedem Fall zu vergüten, soweit TAT sie nicht anderweitig verwerten kann.

§ 3 Unterlagen des Kunden, Schutzrechte und Geheimhaltung

(1) Der Kunde ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Herstellbarkeit seiner Zeichnungen, Spezifikationen und Vorgaben sowie für deren Eignung für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck allein verantwortlich. Eine Pflicht von TAT zur Prüfung der Konstruktion oder der Verwendungseignung besteht nur, soweit dies ausdrücklich in Textform vereinbart ist. Hinweise und Verbesserungsvorschläge von TAT, z. B. zur fertigungsgerechten Gestaltung, erfolgen unverbindlich; die Entscheidung darüber und die Freigabe liegen beim Kunden.

(2) Werden Teile nach Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Vorgaben des Kunden gefertigt, steht der Kunde dafür ein, dass hierdurch keine Schutzrechte Dritter (insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Designs, Marken oder Urheberrechte) verletzt werden. Der Kunde stellt TAT von allen Ansprüchen Dritter aus einer solchen Verletzung einschließlich angemessener Kosten der Rechtsverteidigung frei, sofern er die Verletzung zu vertreten hat.

(3) TAT behandelt alle als vertraulich gekennzeichneten oder erkennbar vertraulichen Unterlagen und Informationen des Kunden vertraulich und nutzt sie ausschließlich zur Durchführung der Anfrage bzw. des Vertrags. Vor der Weitergabe an Fertigungspartner entfernt TAT Name, Logo und sonstige Kennzeichnungen des Kunden aus den Unterlagen. Fertigungspartner werden zur Vertraulichkeit verpflichtet; ihnen wird untersagt, nach den Unterlagen des Kunden gefertigte Teile an Dritte zu liefern. Auf Wunsch schließen die Parteien eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung; diese geht diesen Bedingungen vor.

(4) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden von TAT bekannt werden, die TAT bereits bekannt waren oder rechtmäßig von Dritten erhalten hat, sowie soweit eine Offenlegung gesetzlich oder behördlich (z. B. gegenüber Zollbehörden) erforderlich ist.

(5) Zeichnungen, Unterlagen und Daten, die TAT im Rahmen von Reverse Engineering oder sonstigen Konstruktionsleistungen für den Kunden erstellt, gehen mit vollständiger Bezahlung der hierfür vereinbarten Vergütung in das Eigentum des Kunden über; TAT räumt dem Kunden daran ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein. Für vom Kunden übergebene Bauteile, die als Vorlage dienen, gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.

§ 4 Muster, Erstmuster und Freigabe

(1) Soweit vereinbart, liefert TAT vor Beginn der Serienfertigung Erstmuster. Ein Erstmusterprüfbericht (z. B. nach VDA Band 2 oder PPAP) wird nur erstellt, wenn dies vereinbart ist; Umfang und Format richten sich nach der Vereinbarung.

(2) Der Kunde prüft die Erstmuster unverzüglich, spätestens innerhalb von 15 Werktagen nach Eingang, und erteilt die Freigabe oder teilt Abweichungen in Textform konkret mit. Die Freigabe erfolgt in Textform.

(3) Mit der Freigabe gelten die Erstmuster in den im Erstmusterprüfbericht bzw. in der Freigabe dokumentierten Merkmalen (insbesondere Maße, Werkstoff, Oberfläche, Funktion) als vereinbarte Beschaffenheit der Serienteile; dies gilt auch für dort dokumentierte und vom Kunden freigegebene Abweichungen von der Zeichnung. Im Übrigen bleibt die Zeichnung maßgeblich. Abweichungen der Serienteile von der Zeichnung, die bereits an den freigegebenen Erstmustern vorhanden waren und die der Kunde bei der Musterprüfung erkannt hat oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat, kann er nicht als Mangel geltend machen (§ 442 BGB entsprechend).

(4) Muster, Prototypen und Musterpauschalen werden, soweit nicht anders vereinbart, gesondert berechnet. Verzögert sich die Freigabe aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, verschieben sich die Serientermine entsprechend.

(5) Muster und Prototypen werden nicht unter Serienbedingungen gefertigt und dienen der Erprobung; Aussagen zu Prozessfähigkeit, Taktzeit oder Serienkosten lassen sich aus ihnen nicht ableiten. Die Mängelrechte des Kunden hinsichtlich der vereinbarten Beschaffenheit bleiben unberührt.

(6) Vom Kunden beigestellte Materialien und Teile sind TAT rechtzeitig, kostenfrei und in einwandfreiem Zustand mit einer Mehrmenge von 3 % für Ausschuss zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen und Mehrkosten aus verspäteter oder mangelhafter Beistellung trägt der Kunde.

§ 5 Werkzeuge, Formen und Vorrichtungen

(1) Für die Herstellung erforderliche Werkzeuge, Formen, Modelle, Matrizen und Vorrichtungen (nachfolgend „Werkzeuge“) werden gesondert angeboten und berechnet. Werkzeugkosten sind, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, zu 50 % bei Auftragserteilung und zu 50 % bei Lieferung der Erstmuster fällig.

(2) Ist vereinbart, dass der Kunde die vollständigen Werkzeugkosten trägt, überträgt TAT dem Kunden mit vollständiger Bezahlung das Eigentum an dem Werkzeug, soweit TAT selbst Eigentum erworben hat; die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass TAT dem Kunden ihren Herausgabeanspruch gegen das Fertigungswerk abtritt bzw. das Werkzeug für den Kunden unentgeltlich verwahrt oder verwahren lässt. Für die Übertragung gilt das Recht des Staates, in dem sich das Werkzeug befindet (Art. 43 EGBGB). Soweit TAT kein Eigentum erworben hat oder ein Eigentumsübergang nach diesem Recht nicht wirksam ist, tritt TAT dem Kunden mit vollständiger Bezahlung sämtliche Ansprüche gegen das Fertigungswerk auf Nutzung, Kennzeichnung und Herausgabe des Werkzeugs ab; der Kunde nimmt die Abtretung an. Eine weitergehende Gewähr für die Durchsetzbarkeit dieser Rechte im Ausland übernimmt TAT nicht, es sei denn, TAT hat den Ausfall zu vertreten. Trägt der Kunde nur anteilige Werkzeugkosten, verbleibt das Werkzeug bei TAT bzw. dem Fertigungswerk.

(3) Werkzeuge des Kunden werden als solche gekennzeichnet, verbleiben zur Fertigung im Werk und werden ausschließlich für Lieferungen an den Kunden eingesetzt. Wartung und normale Instandhaltung während der vereinbarten bzw. üblichen Werkzeuglebensdauer übernimmt TAT bzw. das Fertigungswerk. Kosten für die Erneuerung verschlissener Werkzeuge nach Ablauf der Werkzeuglebensdauer sowie für vom Kunden veranlasste Änderungen trägt der Kunde.

(4) TAT ist zur Aufbewahrung von Werkzeugen bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Lieferung an den Kunden verpflichtet. Danach wird TAT den Kunden in Textform auffordern, innerhalb von drei Monaten über die weitere Verwendung zu entscheiden. Äußert sich der Kunde innerhalb dieser Frist nicht, ist TAT berechtigt, das Werkzeug verschrotten zu lassen; auf diese Folge wird TAT in der Aufforderung hinweisen.

(5) Auf Wunsch des Kunden organisiert TAT die Herausgabe oder Verlagerung von Werkzeugen in ein anderes Werk oder nach Europa. Die Kosten für Demontage, Verpackung, Transport, Verzollung und Inbetriebnahme sowie etwaige Vergütungsansprüche des Werks trägt der Kunde. Die Herausgabe kann TAT verweigern, solange fällige Forderungen aus der Geschäftsbeziehung nicht bezahlt sind.

(6) Werkzeuge im Eigentum des Kunden lagern auf dessen Gefahr. TAT haftet für Untergang oder Beschädigung nur nach § 10. Eine Versicherung der Werkzeuge schuldet TAT nur, wenn dies gesondert vereinbart und vergütet ist.

§ 6 Preise und Preisanpassung

(1) Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Preise in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Wechselkursschwankungen gegenüber Fremdwährungen trägt TAT.

(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise „frei Haus“ gemäß Incoterms® 2020 DDP (geliefert verzollt) an die vom Kunden benannte Lieferadresse in Deutschland, einschließlich Standardverpackung, Fracht, Zoll und Einfuhrabgaben. Bei anderen vereinbarten Lieferklauseln (z. B. EXW oder FCA) sind die danach vom Kunden zu tragenden Kosten nicht im Preis enthalten.

(3) Ändern sich nach Vertragsschluss die gesetzlichen oder behördlich festgesetzten Abgaben und Kosten der Einfuhr in die Europäische Union – insbesondere Zölle, Antidumping- und Ausgleichszölle sowie Kosten aus dem CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM), einschließlich Änderungen des Preises der CBAM-Zertifikate und einer CBAM-Pflicht, die erst nach Vertragsschluss durch Überschreiten der gesetzlichen Mengenschwelle entsteht – oder werden solche Abgaben neu eingeführt, ist TAT berechtigt, die Preise für noch nicht gelieferte Waren im Umfang der nachgewiesenen Änderung anzupassen. Dies gilt entsprechend zugunsten des Kunden, wenn sich solche Abgaben verringern. Erhöht sich der Gesamtpreis einer Lieferung dadurch um mehr als 10 %, kann der Kunde hinsichtlich der betroffenen, noch nicht verschifften Lieferungen innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Anpassung vom Vertrag zurücktreten; bereits angefallene Kosten für kundenspezifisch gefertigte Ware und Werkzeuge bleiben hiervon unberührt. Kosten aus CBAM werden auf Basis der für die jeweilige Ware vom Fertigungswerk nachgewiesenen oder der von der EU festgelegten Standardemissionswerte berechnet.

(4) Bei Abrufaufträgen und Lieferungen, die vereinbarungsgemäß später als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen, ist jede Partei berechtigt, eine Anpassung des Preises für die noch nicht gelieferten Waren zu verlangen, soweit sich die im Angebot ausgewiesenen Kostenanteile für Werkstoff und Seefracht nach Vertragsschluss nachweislich um mehr als 5 % verändert haben. Die Anpassung erfolgt im Verhältnis der Veränderung dieser Kostenanteile, gemessen an dem im Angebot benannten Index bzw. an den nachgewiesenen Einkaufspreisen. Kostensenkungen sind in gleicher Weise weiterzugeben. Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 7 Zahlungsbedingungen

(1) Soweit im Angebot oder in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen für Serienteile und Muster innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum, jedoch nicht vor Zugang der Rechnung und Lieferung der Ware, ohne Abzug zur Zahlung fällig. Für Werkzeuge gilt § 5 Abs. 1. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zahlungseingang bei TAT.

(2) Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Im Verzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.

(3) TAT ist berechtigt, bei Erstaufträgen, bei Aufträgen mit einem Nettowert über 10.000 EUR oder bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden im Angebot eine angemessene Anzahlung, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung vorzusehen. Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die den Zahlungsanspruch von TAT gefährden (z. B. Zahlungsverzug, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), kann TAT ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung ausführen und nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten (§ 321 BGB).

(4) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen sowie mit Forderungen aufrechnen, die mit der Forderung von TAT in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen, insbesondere Ansprüchen wegen Mängeln oder auf Ersatz von Fertigstellungsmehrkosten aus demselben Vertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur ausüben, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Rechte des Kunden bei Mängeln der Lieferung, insbesondere nach § 9, bleiben unberührt.

§ 8 Lieferung, Lieferzeit und Gefahrübergang

(1) Lieferfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Im Übrigen sind angegebene Fertigungs- und Lieferzeiten voraussichtliche Termine. Überschreitet TAT einen unverbindlichen Termin um mehr als vier Wochen, kann der Kunde TAT in Textform auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern; mit Zugang dieser Aufforderung kommt TAT in Verzug. Lieferfristen beginnen nicht vor Klärung aller technischen Fragen, Eingang aller vom Kunden zu liefernden Unterlagen und Freigaben sowie Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

(2) Die Lieferzeiten umfassen Fertigung, Transport und Einfuhrabfertigung. Transportzeiten, insbesondere bei See- und Bahnfracht, unterliegen Einflüssen, die TAT nicht beherrscht (z. B. Hafen- und Routenänderungen, Wetter, Kapazitäten der Reedereien). Gerät TAT mit einer verbindlichen Lieferung in Verzug, ist zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen.

(3) Höhere Gewalt und sonstige unvorhersehbare, außergewöhnliche Ereignisse, die TAT nicht zu vertreten hat – insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien, Krieg, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Export- und Importbeschränkungen, Sanktionen, Arbeitskämpfe, Energie- und Rohstoffmangel, Störungen oder Sperrungen von Transportwegen und Häfen –, verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dies gilt auch, wenn solche Ereignisse bei Fertigungspartnern oder Transportunternehmen eintreten. TAT wird den Kunden unverzüglich informieren. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, können beide Parteien hinsichtlich der betroffenen Lieferungen vom Vertrag zurücktreten.

(4) TAT ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn TAT trotz rechtzeitigen Abschlusses eines nach Menge, Beschaffenheit und Lieferzeit kongruenten Deckungsgeschäfts von ihrem Fertigungspartner ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig beliefert wird und TAT die Nichtbelieferung auch nicht durch zumutbare Ersatzbeschaffung abwenden kann. Ein Beschaffungsrisiko übernimmt TAT nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist. TAT wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und eine bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich erstatten. Die Rechte des Kunden wegen Mängeln gelieferter Ware bleiben unberührt.

(5) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Bei Sonderanfertigungen nach Zeichnung sind fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % bei Bestellmengen bis 1.000 Stück und bis zu 5 % bei größeren Bestellmengen zulässig, sofern der Kunde nicht in der Bestellung eine exakte Stückzahl als erforderlich bezeichnet hat; berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.

(6) Der Gefahrübergang richtet sich nach der vereinbarten Lieferklausel der Incoterms® 2020. Bei Lieferung DDP geht die Gefahr mit Bereitstellung der Ware am vereinbarten Bestimmungsort zur Entladung auf den Kunden über. Die Entladung obliegt dem Kunden, soweit nichts anderes vereinbart ist. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, geht die Gefahr mit Beginn des Annahmeverzugs über; Lagerkosten trägt in diesem Fall der Kunde.

(7) Vereinbarte Lagerleistungen (z. B. Sicherheitsbestand, Zwischenlagerung, Abruflager) werden gesondert vereinbart und berechnet; die Lagerkosten trägt der Kunde. Bei Abrufaufträgen ist der Kunde verpflichtet, die Gesamtmenge innerhalb der vereinbarten Abruffrist, mangels Vereinbarung innerhalb von zwölf Monaten nach Vertragsschluss, abzunehmen. Ist die Abruffrist abgelaufen, ist TAT berechtigt, die nicht abgerufene Restmenge nach vorheriger Ankündigung in Textform und Ablauf einer Frist von 14 Tagen zu liefern und zu berechnen oder sie auf Kosten und Gefahr des Kunden einzulagern und zu berechnen; weitergehende Rechte (§§ 293 ff., 323 BGB) bleiben unberührt.

(8) Transport- und Umverpackungen nimmt TAT nicht zurück; der Kunde übernimmt ihre ordnungsgemäße Entsorgung auf eigene Kosten (abweichende Vereinbarung gemäß § 15 Abs. 1 VerpackG). Mehrwegladungsträger bleiben Eigentum von TAT bzw. des Spediteurs.

§ 9 Untersuchungs- und Rügepflicht, Mängelansprüche

(1) Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Unberührt bleiben in allen Fällen die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress, §§ 478, 445a, 445b BGB).

(2) Grundlage der Mängelhaftung ist die vereinbarte Beschaffenheit der Ware. Als vereinbarte Beschaffenheit gelten die Zeichnung und Spezifikation des Kunden in der dem Vertrag zugrunde liegenden Fassung, die vereinbarten Normen und Toleranzen sowie die freigegebenen Erstmuster (§ 4 Abs. 3). Öffentliche Äußerungen und Werbeaussagen begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung.

(3) Ist der Kunde Kaufmann, setzen Mängelansprüche voraus, dass er seinen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Falschlieferungen und Mengenabweichungen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Werktagen nach Ablieferung, verdeckte Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Werktagen nach ihrer Entdeckung, in Textform anzuzeigen. Transportschäden sind zusätzlich nach Möglichkeit auf dem Frachtbrief bzw. Ablieferbeleg zu vermerken. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung oder Mängelanzeige, ist die Haftung von TAT für den nicht bzw. nicht rechtzeitig angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Ist der Kunde nicht Kaufmann, gilt für offensichtliche Mängel Satz 2 entsprechend; im Übrigen bleibt es bei den gesetzlichen Vorschriften.

(4) Der Kunde hat TAT Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel zu prüfen, und auf Verlangen beanstandete Teile, Fotos, Messprotokolle oder Rückstellmuster zur Verfügung zu stellen. Bis zur Klärung sind beanstandete Teile getrennt aufzubewahren und dürfen nicht weiterverarbeitet werden, soweit dies zumutbar ist.

(5) Ist die Ware mangelhaft, kann TAT zunächst wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung, auch durch Sortierung oder Nacharbeit) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) erfolgt. Das Recht von TAT, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. TAT ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt; der Kunde ist berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

(6) Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie gegebenenfalls Aus- und Einbaukosten, trägt TAT nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich ein Mängelbeseitigungsverlangen als unberechtigt heraus, kann TAT die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen, sofern der Kunde erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorliegt.

(7) In dringenden Fällen, etwa bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von TAT Ersatz der objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer solchen Selbstvornahme ist TAT unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn TAT berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

(8) Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht kein Rücktrittsrecht. Ansprüche auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 10.

(9) Mängelansprüche bestehen nicht bei Mängeln, die auf Zeichnungen, Vorgaben, beigestellten Materialien oder Mustern des Kunden beruhen, sowie bei natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Lagerung, Montage, Behandlung oder Verwendung durch den Kunden oder Dritte.

§ 10 Haftung

(1) Soweit sich aus diesen Bedingungen einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet TAT bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

(2) Auf Schadensersatz haftet TAT – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet TAT, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten), nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Im Fall von b) ist die Haftung von TAT jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(3) Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden TAT nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat, insbesondere gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Sie gelten nicht, soweit TAT einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat, sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn TAT die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 11 Verjährung

(1) Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

(2) Die Verkürzung nach Abs. 1 gilt nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB, für Ansprüche bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Übernahme einer Garantie, für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für die Sonderregelungen des Lieferantenregresses (§§ 445b, 478 BGB). In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

(3) Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von TAT aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden Eigentum von TAT (Vorbehaltsware).

(2) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, hat der Kunde auf das Eigentum von TAT hinzuweisen und TAT unverzüglich zu benachrichtigen.

(3) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets für TAT als Hersteller, ohne TAT zu verpflichten. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, TAT nicht gehörenden Sachen verarbeitet, vermischt oder verbunden, erwirbt TAT Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Für die so entstehende Sache gilt im Übrigen dasselbe wie für die Vorbehaltsware. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunde TAT bereits jetzt anteilig Miteigentum im Verhältnis nach Satz 2 und verwahrt das Miteigentum unentgeltlich für TAT.

(4) Der Kunde tritt TAT bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der daraus hergestellten Erzeugnisse gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen; TAT nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen ermächtigt. TAT verpflichtet sich, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Ist dies der Fall, kann TAT verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt und die zum Einzug erforderlichen Angaben macht.

(5) Handelt der Kunde vertragswidrig, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist TAT berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, gibt TAT auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach eigener Wahl frei.

§ 13 Einhaltung von Vorschriften, Ursprung und Dokumente

(1) Anforderungen an Werkstoffe und Inhaltsstoffe (z. B. REACH, RoHS), Kennzeichnungen, Normen, Zertifikate und Dokumentationen schuldet TAT nur, soweit sie in der Zeichnung, Spezifikation oder im Vertrag ausdrücklich vereinbart sind. Für die Einhaltung der Vorschriften, die sich aus der vom Kunden vorgesehenen Verwendung oder dem Inverkehrbringen seines Endprodukts ergeben (z. B. CE-Kennzeichnung des Endprodukts), ist der Kunde verantwortlich.

(2) Anforderungen an die Fertigungswerke, etwa Zertifizierungen des Qualitätsmanagements, werden im Einzelfall nach den Vorgaben des Kunden geprüft und sind nur geschuldet, soweit sie vereinbart wurden. Die Benennung der Fertigungswerke sowie Werksbesuche bei Partnern in China sind nicht Gegenstand der Leistung, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.

(3) Benötigt der Kunde Ursprungsnachweise, Lieferantenerklärungen oder sonstige außenwirtschaftliche Dokumente, stellt TAT diese nach Möglichkeit und gegen Erstattung etwaiger Mehrkosten zur Verfügung.

(4) Der Kunde ist für die Einhaltung der bei einer Weiterlieferung der Ware ins Ausland geltenden Exportkontroll- und Sanktionsvorschriften selbst verantwortlich.

§ 14 Datenschutz

TAT verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden und seiner Ansprechpartner ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzvorschriften. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung unter top-asia-technik.com/datenschutzerklaerung/.

§ 15 Rechtswahl, Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

(1) Für diese Bedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen TAT und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

(2) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von TAT in Jena. TAT ist jedoch berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden oder am Erfüllungsort Klage zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

(3) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit nichts anderes vereinbart ist (z. B. durch die Lieferklausel), der Geschäftssitz von TAT.

(4) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Rücktritt) bedürfen der Textform (z. B. E-Mail). Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).

Stand: Oktober 2026

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